Mehr Klarheit, wenig Erleichterung: MV-Ministerium legt nach bei Strandnutzungs-Regeln


25. Oktober 2025

Mit dem Start der Sturmhochwassersaison am 15. Oktober treten an der Ostseeküste Mecklenburg-Vorpommerns wieder die besonderen wasserrechtlichen Regelungen zum Küstenschutz in Kraft. Begleitet werden sie in diesem Jahr von einem überarbeiteten Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt – der eigentlich für mehr Flexibilität sorgen sollte.

Bereits im Frühjahr hatte das Ministerium eine erste Fassung herausgegeben. Ziel war es, Gemeinden und Tourismusbetriebe zu entlasten und bürokratische Hürden für sogenannte „mobile, leicht transportfähige Objekte“ abzubauen. Doch die Praxis zeigte: So einfach war es nicht. Strandbewirtschafter empfanden die Regelung als „Mogelpackung“ – zu unklar, zu restriktiv (DWM berichtete). Jetzt legt das Ministerium nach.

Für viele Strandbewirtschafter bleibt das Papier jedoch keine Entlastung, sondern eine neue Hürde. Grund dafür ist die Fünf-Quadratmeter-Grenze für kleine Pagoden, Tische, Stühle und Strandkörbe.

Was die Fünf-Quadratmeter-Regel bedeutet

Die Grenze soll nach Angaben des Ministeriums der Gefahreneinschätzung bei Sturmhochwasser dienen. Größere Objekte könnten im Ernstfall die Landesküstenschutzdünen beschädigen und die geschützten Ortslagen gefährden.

Strandunternehmer wie Matthias Treichel von der Strandoase in Warnemünde sehen darin jedoch keine praktikable Lösung: „Ein Bierwagen auf Rädern kann im Ernstfall in wenigen Minuten abtransportiert werden, trotzdem darf er wegen der starren Flächengrenze nicht aufgestellt werden“, erklärt er. Für ihn bedeutet das, dass wirtschaftliche Interessen hinter starren Regeln zurückbleiben, die die Realität am Strand nur unzureichend abbilden.

Der Erlass im Detail

  • Mobile Objekte bis fünf Quadratmeter dürfen mit Zustimmung der Gemeinde und in Absprache mit dem zuständigen StALU ohne zeitliche Befristung aufgestellt werden.
  • Betreiber müssen bei hohen Wasserständen oder Sturmhochwarnungen innerhalb von zwölf Stunden beräumen.
  • Schäden an Küstenschutzanlagen oder Strandmöbeln trägt der Betreiber.
  • Für größere oder befristete Anlagen wie Pagoden oder Verkaufsstände bleibt weiterhin eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich, nun für maximal zehn Tage statt drei.

Kritik aus der Praxis

Trotz der Anpassungen zeigt sich, dass die Regelungen keine echte Vereinfachung bringen. Treichel: „In der Grundsache hat sich gegenüber dem ersten Erlass aus dem März nicht viel geändert. Die Fünf-Quadratmeter-Grenze bleibt das größte Problem – sie schränkt unsere Möglichkeiten massiv ein.“

Die starre Grenze gilt unabhängig davon, wie schnell oder einfach ein Objekt abtransportiert werden könnte – und, was noch wichtiger ist, unabhängig von der Breite des Strandes. Gerade der Hauptstrand von Warnemünde ist nämlich sehr breit.

Ausnahme bleibt Ausnahme – auch im Winter

Wer größere oder längerfristige Nutzungen am Strand plant – etwa Verkaufsstände, Winterpagoden oder Veranstaltungen – muss weiterhin wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen beantragen. Die Dauer wurde zwar von drei auf zehn Tage verlängert, doch das Verfahren bleibt aufwendig. „Allenfalls das ist eine minimale Verbesserung“, meint Matthias Treichel. Für die kalte Jahreszeit plant er Anträge für Weihnachten, die Winterferien und Ostern – wohl wissend, dass jede Genehmigung erneut Zeit und Papier kostet.

Zwischen Küstenschutz und Realität

Offiziell betont das Ministerium, der Erlass solle Tourismus und Küstenschutz in Einklang bringen. In der Praxis bleibt die Fünf-Quadratmeter-Regel jedoch ein starrer Maßstab, der den Handlungsspielraum der Strandbewirtschafter massiv einschränkt.

So bleibt die Balance zwischen Natur- und Küstenschutz einerseits und wirtschaftlichen Interessen andererseits ein ungelöstes Spannungsfeld – und die Enttäuschung in der Branche groß.


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