Für Irritationen hatte vor einigen Wochen die Ankündigung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns geführt, dass ab dem 1. Mai Zweitwohnungsbesitzer mit Erstwohnsitz außerhalb von MV wieder anreisen dürften. Erst etwas später kam die Konkretisierung, dass die Corona-Lockerung nur für Eigentümer einer eingetragenen Nebenwohnung gelte. Doch was genau hat es damit auf sich?
Zur Klarstellung weist das Rostocker Stadtamt nochmals auf die melderechtlichen Grundlagen hin: Danach sei nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Anmeldung grundsätzlich notwendig, wenn innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug die Absicht bestehe, die Wohnung regelmäßig als Nebenwohnung zu nutzen. Auf eine Mindestnutzungsdauer von einem halben Jahr komme es dabei nicht an. Wichtig auch: Die Anmeldung der Zweitwohnsitzsteuer beim Finanzamt erfülle diese Meldepflicht keineswegs. Nebenwohnungen müssen zwingend beim Ortsamt als solche angemeldet werden. Weitere Informationen dazu sind im Internet abrufbar.
Soweit eine Meldepflicht bestehe, eine Anmeldung aber noch nicht erfolgt sei, kann diese nachgeholt werden. Das ist auch rückwirkend möglich.
Seit dem 18. Mai 2020 gilt die Einreisebeschränkung nicht mehr. Um die Vermietung vorzubereiten dürfen Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Pächter eines Ferienobjekts in Mecklenburg-Vorpommern auch unabhängig von der Anmeldung wieder einreisen.
Foto: Taslair
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