Damit es keine böse (Urlaubs)Überraschung gibt: Einreise aus Risikogebieten


25. Juni 2020

Die jüngsten Ereignisse in den Landkreisen Gütersloh und Warendorf machen vor allen Dingen eines unmissverständlich klar: Über den „Corona-Berg“ sind wir noch lange nicht. Die Ferienzeit hat gerade erst begonnen und natürlich freuen wir uns auf unsere Urlauber. Der Schutz der Gesundheit steht auch im Urlaub für Einheimische und Gäste an erster Stelle. Deshalb gelten bei uns in Mecklenburg-Vorpommern nach wie vor die Hygiene- und Abstandsregeln. Und damit der Urlaub nicht floppt, ist es umso wichtiger, sich noch vor Reiseantritt über die geltenden Aufenthaltsbedingungen in den touristischen Regionen zu informieren und dazu teilt das Wirtschaftsministerium MV jetzt folgendes mit:

Die Rechtslage ergibt sich aus der Corona-Landesverordnung MV (Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern, Corona-LVO MV): In der Verordnung ist grundsätzlich geregelt, dass Personen, die ihren ersten Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, nach MeckPomm einreisen dürfen, wenn sie eine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung im Land nachweisen können. Tagesgäste sind demnach noch immer nicht willkommen.

Nicht gestattet ist die Einreise für Personen, die aus einem sogenannten Risikogebiet kommen. Das sind Landreise oder kreisfreie Städte, in denen es während der letzten sieben Tage vor Einreise mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gab. Maßgeblich sind dabei die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts. Personen aus solchen Risikogebieten dürfen nur dann einreisen, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis (Corona-Test) verfügen. Dieses Zeugnis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. „Der Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein“, erklärt der Wirtschaftsminister von MV, Harry Glawe. Sofern eine Person aus einem Risikogebiet ohne das o.g. ärztliche Zeugnis eingereist ist, muss sie Mecklenburg-Vorpommern wieder verlassen. Eine Absonderung in der Beherbergungsstätte und eine nachträgliche Testung seien explizit nicht gestattet.

Die Verordnung sagt weiter aus, dass es der Beherbergungsstätte untersagt ist, Gäste zu beherbergen, denen nach der Einreise ein Aufenthalt in M-V verboten wurde. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Weiter gilt: „Wenn eine Person sich bereits am Urlaubsort befindet und die Einreise aus einem Gebiet erfolgte, das nach der Einreise als Risikogebiet ausgewiesen wurde, erfolgte die Einreise rechtmäßig und die Person darf sich weiterhin ohne Einschränkungen bei uns aufhalten“, sagt Harry Glawe abschließend. Eine nachträgliche Testung sei demnach nicht erforderlich.

Eine täglich aktualisierte Liste der Risikogebiete ist auf der Internetseite des zuständigen Landesamts für Gesundheit und Soziales www.lagus.mv-regierung.de/Gesundheit/InfektionsschutzPraevention/Daten-Corona-Pandemie veröffentlicht.

Foto: Holger Martens


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